Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Geschäfts- und Arbeitsbedingungen für Abschleppen, Kranarbeiten, Bergen

Allgemeines

Unseren Angeboten und Annahmen von Aufträgen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, die bei Abschluss des Vertrages Bestandteil bilden. Der Vertrag kommt auf Grund unserer mündlichen oder schriftlichen Annahme Ihres Auftrages zustande. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern sie mit diesen Dingen im Widerspruch stehen. Sie verpflichten auch uns dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens bei Beginn der Arbeit gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Ergibt sich nach unserem Ermessen vor oder während des Einsatzes unserer Fahrzeuge und Geräte aller Art, dass ihr Einsatz eine Schädigung Dritter zur Folge haben kann, oder in der Art und Weise aus einem wesentlichen Grund nicht durch- oder fortgeführt werden kann, so sind wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Dies gilt auch bei Witterungseinflüssen und sonstigen höheren Gewalten. Das Entgelt wird dann anteilig berechnet. Wir sind berechtigt, bei der Durchführung des Auftrages andere Unternehmer einzuschalten. In diesem Falle haften wir für eine sorgfältige Auswahl derselben.
4. Mündliche, von den besonderen und allgemeinen Bedingungen abweichende Zusage, von wem und welcher Art auch immer, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
5. Falls zwischen Auftragserteilung und Ausführung in der Zeit Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers eintreten oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, entweder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

II. Der Auftraggeber ist verpflichtet:

Das zu bewegende Gut in transportfähigem Zustand bereitzustellen. Die Gewichte, Maße sowie die erforderliche Hakenhöhe und Ausladung des zu bewegenden Gutes genau bekanntzugeben. Vor Beginn des Auftrages ist die zu leistende Arbeit eindeutig zu bestimmen. Weisungen an unsere Arbeitskräfte, die vom angenommenen Auftrag abweichen, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für eine gut befahrbare Zufahrt und Einsatzstelle zu sorgen, deren Tragfähigkeit und Beschaffenheit den Erfordernissen unserer Geräte und Fahrzeuge entsprechen muss. Sämtliche eventuell erforderlichen Genehmigungen sowie erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (Beleuchtungen, Absperrungen etc.) einholen bzw. durchzuführen. Auf der Arbeitsstelle dem Kran genügend Hilfskräfte zu Verfügung zu stellen, welche mit den Arbeiten vertraut und über die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften aufgeklärt sind. Verletzt der Auftraggeber diese Bestimmungen, so hat er uns sowie unseren Bediensteten alle daraus entsprechenden Schäden, auch wenn sie unverschuldet sind, zu ersetzen und vor Ansprüchen Dritter freizuhalten. §1304 ABGB findet keine Anwendung. Schadensersatzansprüche, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, sind gegen uns und unsere Bediensteten ausgeschlossen.

III. Haftungen

Entsteht bei der Durchführung des Auftrages ein Schaden, so haften wir und die von uns Beauftragten sowie unsere Bediensteten auf keine Fall über das hinaus, was unserer Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen an Ersatz zu leisten haben, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie auch hergeleitet werden. Schäden am zu bewegenden Gut, die durch uns oder unseren Beauftragten entstehen, sind durch unsere Versicherung nicht gedeckt. Hierfür kann vom Auftraggeber ein schriftlicher Versicherungsantrag gestellt werden. Erhalten wir keinen schriftlichen Auftrag zur Versicherung der zu hebenden oder transportierenden Last, lehnen wir für allfällige Schäden an der Last und am Baustellenobjekt sowie jedwede Regressansprüche seitens des Versicherers unserer Auftraggeber oder von wem immer ab. Für Schäden und Nachteile, verursacht durch Verschulden unseres Auftraggebers oder durch Fehlangaben über Gewicht und Maße haften unsere Auftraggeber, insbesondere auch dafür, dass dadurch Kran- oder Spezialfahrzeuge oder unsere Gerätebeschädigt werden. Vermögensschäden, die nicht mit einem am zu bewegenden Gut entstandenen Schaden im Zusammenhang stehen, sowie Sachfolgeschäden am übernommenen Gut, sind von der Haftung ausgenommen. Von Schadenansprüchen Dritter sowie von Regressansprüchen von Montage- und Transportversicherern, die bei der Ausführung unserer Arbeit entstehen, hat der Auftraggeber uns und unserer Arbeitskräfte in vollem Umfang freizuhalten. Eine Haftung ist für Schäden aller Art ausgeschlossen, die durch Nichteinhaltung von Terminen, durch Nichterteilung von Routengenehmigungen, durch Ausfall von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art entstehen.



Leisten andere Versicherer für einen Schaden Ersatz, so ist jede Haftung auch unserer Bediensteten ausgeschlossen. Dem Auftraggeber steht es frei, seinerseits für weitergehenden Versicherungsschutz zu sorgen, und er erkennt mit Erteilung des Auftrages die vorgenannten Haftpflichtbeschränkungen an. Für etwaige Versicherungsfälle genügt es, wenn wir dem Auftraggeber die Ansprüche gegen die Versicherer abtreten. Gegenüber Unternehmen haften wir, somit für Handlungen sämtlicher Mitarbeiter unseres Unternehmens ausdrücklich nicht für leichte Fahrlässigkeit.

IV. Auftragsentgelt

Die Arbeitszeit von Montag bis Freitag beginnt um 8:00 Uhr und endet um 17:00 Uhr. Bei Tageseinsätzen, Pauschalaufträgen und Arbeiten über einen längeren Zeitraum ist diese Arbeitszeit als Mindestzeit einzuhalten. Darüber hinausgehende Zeiten sowie Samstag- und Sonntagsarbeiten werden mit Überstundenzuschlägen berechnet. Das Auftragsentgelt berechnet sich vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Rückkehr unserer Geräte in den Betrieb. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug zahlbar. Eine Aufrechnung gegen Schadenersatzansprüche oder eine Zurückzahlung ist ausgeschlossen. Bei Auftragsrücktritt oder Terminabsage behalten wir uns vor, die geplante Arbeitsleistung mit 60vH in Rechnung zu stellen. Bei Anfertigung von Spezialgeräten zur Durchführung des Auftrages werden sämtliche Kosten in Rechnung gestellt. Bei Sonntags-, Feiertags-, Samstags- und Nachtarbeit werden für das Bedienungspersonal die entsprechenden Überstundenzuschläge sowie bei auswärtigen Arbeiten die Diäten für die Dienstnehmer berechnet. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Faktura werden Verzugszinsen verrechnet. Diese belaufen sich gegenüber Privaten auf 4 % p.a. und gegenüber Unternehmen auf die jeweils gültigen Verzugszinsen zwischen Unternehmen, dzt. 9,08 % p.a. Der Unterzeichnende erteilt den Auftrag zur Ausführung von Abschlepp- bzw. Verladearbeiten. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Skontoabzug zu begleichen. Die Fahrer der Abschleppfahrzeuge sind berechtigt, bei Nichtzahlung der ausgeführten Arbeiten das betreffende Fahrzeug zu unserem Standort zu bringen. Die Abstelldauer ist mit 3 Monaten begrenzt, wenn nichts Schriftliches vereinbart ist, geht das Fahrzeug unwiderruflich in das Eigentum der Firma Abschleppdienst Ellersdorfer über. Bei Bergungen und Transporten von Unfallfahrzeugen werden Schadensersatzansprüche generell ausgeschlossen. Reklamationen werden ausschließlich bei Abladung/Übernahme des Fahrzeuges akzeptiert.

V. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Wolfsberg. Bei Auslandsaufträgen gilt in jedem Falle österreichisches Recht.